GARTEN

Achtung Vogelschutzzeit!

Fäll- und Schnittverbot während der Vogelschutzzeit 01.03. – 30.09.

·     Bäume in Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen fallen NICHT unter die zeitlich befristeten Fäll- und Schnittverbote, wenn sich keine Lebensstätten wildlebender Tierarten darin befinden und keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. Baumschutzsatzungen) dem entgegenstehen.

·     Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze unterliegen dem Fäll- und Schnittverbot, auch wenn sie in Gärten und Grünanlagen stehen. Hier sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung zulässig.

·     Baum- und Gehölzpflegemaßnahmen fallen NICHT unter die zeitlich befristeten Fäll- und Schnittverbote, es sei denn, dass sich Lebensstätten geschützter Tierarten darin befinden oder andere naturschutzrechtliche Verbote bestehen.

·     Geschützte Bäume, die eine Verkehrsgefährdung darstellen, dürfen nur bei konkreter und unmittelbar drohender Gefahr ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde gefällt werden, die aber anschließend zu informieren ist.

·     Straßenbäume, Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft sind besonders geschützt. Diese fallen unter das Fäll- und Schnittverbot.